Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
Art. 23 – Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 23
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
- 5 SR 313.0
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. SR 313.0 8. Abschnitt: Strafbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 941.20
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht