Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Rückführbarkeit 1 Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein. 2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale abschliessen. 3. Abschnitt: Messmittel