Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.