Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen