Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln. Es kann dabei von dieser Verordnung abweichen, soweit dies erforderlich ist, um Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zu erfüllen.
Art. 33 – Departement
Art. 3345
Departement
- 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835).
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Vollzugs- und Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). Departement Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforderungen an das
- SR-Nummer
- SR 941.210
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.02.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht