In dieser Verordnung bedeuten:
Zähler: Messmittel, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer Flüssigkeit, die den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfliesst, bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist;
Rechenwerk: Teil eines Zählers, der die Ausgangssignale des Messwertaufnehmers oder der Messwertaufnehmer und etwaiger verbundener Messmittel aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt;
Verbundenes Messmittel: Messmittel, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Grössen misst.
Mengenumwerter: Teil des Rechenwerks, bestehend aus verbundenen Messmitteln, der unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit wie Temperatur oder Dichte, die mittels der betreffenden verbundenen Messmittel ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch:
das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet, oder
die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet.
Messanlage: Messsystem, das den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.