Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.
Art. 16 – Vollzug
Art. 16
Vollzug
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 16 Vollzug Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 941.221.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.08.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht