Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1 Ziffer 3 und 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messmittel.
Art. 13 – Fehlergrenzen bei Kontrollen
Art. 13
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 13 Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1 Ziffer 3 und 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vol
- SR-Nummer
- SR 941.231
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.09.2023
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht