Die Rechnungslegung muss die Vermögens-, die Finanzierungs- und die Ertragslage des Instituts den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig darstellen.
Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Klarheit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.
Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
Der Bundesrat kann für das Institut Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.