Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesamts für Metrologie gehen im Zeitpunkt, in dem das Institut Rechtspersönlichkeit erlangt, auf das Institut über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 8 Bst. i und 9 Abs. 2).
Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht und aufgrund von Personalbeurteilungen keine Lohnsenkung fällig ist.