Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 23 Grundsatz 1 Der Lohn setzt sich aus dem Basislohn und einem allfälligen Leistungsanteil zusammen. 2 Die Summe von Basislohn und Leistungsanteil beträgt höchstens 319 442 Franken (Stand 2013). Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 16. Juni 2013 u