Für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 28 Absatz 1 EIMG vom Bundesamt für Metrologie auf das METAS übergegangen ist, gilt:
Die nach bisherigem Recht erworbenen Zeitguthaben werden übertragen. Ihr Abbau richtet sich nach bisherigem Recht.
Die nach bisherigem Recht erworbenen Dienstjahre werden für die Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, für die Treueprämie nach Artikel 32, für die Beteiligung des METAS an der Finanzierung der Überbrückungsrente nach Absatz 3 und für die Kündigungsfrist nach Artikel 11b Absatz 2 angerechnet.
Die Geschäftsleitung kann die Lohngarantie nach Artikel 28 Absatz 2 EIMG für einzelne Mitarbeitende verlängern, um Härtefälle zu vermeiden. Für Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200334 unterstehen, obliegt der Entscheid dem Institutsrat.
Bis am 31. Dezember 2017 übernimmt das METAS die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 44) ab dem vollendeten 60. Altersjahr und unabhängig von der Funktion der betroffenen Person, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.