Stempelgeräte, die zu Widerhandlungen dienten, sind einzuziehen.
Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200484 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.85