Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.
Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.
Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.116