Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91–96 sind anwendbar.
Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.