Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.
Art. 136 – Zollstellen
Art. 136142
- 142 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 136 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Ges
- SR-Nummer
- SR 941.311
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.05.1934
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht