Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.
Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.
Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.
Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschriften. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997179 Anwendung.
Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.