Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31a Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen.
Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde im In- oder Ausland;
einen Beschrieb der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation;
einen Strafregisterauszug, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet;
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten.
Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
eine Sitzbescheinigung;
einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet;
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten.