Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat.202