Art. 187–189 – Gebühren
Art. 187–189222
- 222 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
- Gliederungspfad
- Elfter Abschnitt: Gebühren I. Gebühren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 187–189 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Elfter Abschnitt: Gebühren / I. Gebühren
- SR-Nummer
- SR 941.311
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.05.1934
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht