Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
Art. 34g – Datensicherheit
Art. 34g67
- 67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
- 68 SR 235.11
- 69 SR 128.1
- 70 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 43 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 34g Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–4 und 6 der Datenschutzverord
- SR-Nummer
- SR 941.311
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.05.1934
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht