Diese Verordnung regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgaben der Edelmetallkontrolle, namentlich:5
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter sowie der kantonalen Kontrollämter;
die Gebühren für Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG;
Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes;
die Aufsichtsabgaben für Kosten, die nicht über die Gebühren für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e EMKG sowie für die Aufsicht nach Artikel 42ter EMKG gedeckt sind.