Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
Art. 17 – Grundregel
Art. 17
Grundregel
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Schutz- und Sicherheitsvorschriften
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 17 Grundregel Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. 4. Abschnitt: Schutz- und Sicherheitsvorschriften
- SR-Nummer
- SR 941.41
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.03.1977
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht