Als Schiesspulver gelten:
jedes für Geschosse verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist;
jedes für pyrotechnische Gegenstände verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist.
Der Bundesrat kann Treibmittel, die auch andern Zwecken dienen, ausnehmen.