Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden.
Die ZSE kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25b von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.83