Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. August 1993110.
Art. 70 – Herstellung
Art. 70
- 110 SR 822.113/.114
- Gliederungspfad
- 5. Titel: Herstellung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 70 Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. August 1993SR 822.113/.114. SR 822.113/.114 5. Titel: Herste
- SR-Nummer
- SR 941.411
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht