Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen.
Art. 15 – Information bei der Abgabe
Art. 15
Information bei der Abgabe
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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- SR-Nummer
- SR 941.42
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht