Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühren sowie der Barauslagen richtet sich nach der Verordnung vom 25. November 197410 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
Die Barauslagen umfassen auch die Kosten für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen. Artikel 24 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.