Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
Art. 1 – Zweck
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Art. 1
Zweck
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 1 Zweck Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
- SR-Nummer
- SR 942.211
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.12.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht