Werden den Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der Grundpreis bekanntgegeben werden.12
Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben.
Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
Verkauf per Stück oder nach Stückzahl;
Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile;
Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 und 70 cl;
Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder einem Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g;
Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen;
Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden;
Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt;
Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt;
gastgewerblichen Betrieben;