Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200413.