Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss darauf die Deklaration «Echtpelz» anbringen.
Art. 2a – Deklaration der Echtheit des Pelzes
Art. 2a3
Deklaration der Echtheit des Pelzes
- 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Deklarationspflichten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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- SR-Nummer
- SR 944.022
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht