Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.
Art. 23 – Verantwortlichkeiten
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Organisation und Personal
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2016
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Art. 23 Verantwortlichkeiten 1 Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Organe der SERV gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeiten (Art. 752–760 des ObligationenrechtsSR 220). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958SR 170.32 findet keine Anwendun
- SR-Nummer
- SR 946.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht