Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ... Die Änderungen können unter AS 2006 4403 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 2006 4403 konsultiert werden. 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen