GAB werden erteilt für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3.53
Eine GAB kann auch für Ringversuche nach Artikel 16 erteilt werden.
Eine GAB ist nicht übertragbar.
Sie ist für zwei Jahre gültig.
Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:
die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind;
die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.