Mit Versandkontrollen wird geprüft, ob die zur Ausfuhr bestimmten Waren hinsichtlich Qualität, Menge und Preis, einschliesslich der Wechselkurse und der finanziellen Bedingungen, mit den Spezifikationen des jeweiligen Vertrages zwischen Importeur und Exporteur übereinstimmen und ob die Waren den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Normen oder, wenn solche Normen fehlen, den einschlägigen internationalen Normen entsprechen.
Art. 2 – Begriff
Art. 2
Begriff
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 2 Begriff Mit Versandkontrollen wird geprüft, ob die zur Ausfuhr bestimmten Waren hinsichtlich Qualität, Menge und Preis, einschliesslich der Wechselkurse und der finanziellen Bedingungen, mit den Spezifikationen des jeweiligen Vertrages zwischen Importeur und Exporteur übereinstimmen und ob di
- SR-Nummer
- SR 946.202.8
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.05.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht