Ein Erzeugnis, das im Inland ausreichend be- oder verarbeitet worden ist und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, gilt als Vormaterial schweizerischen Ursprungs. Es ist unerheblich, ob das Vormaterial in der gleichen oder in einer anderen Unternehmung hergestellt worden ist.
Vormaterialien ausländischen Ursprungs, die bei der Herstellung eines inländischen Vormaterials nach Absatz 1 verwendet worden sind, werden für die Bestimmung des Ursprungs des anderen Erzeugnisses nicht berücksichtigt.