Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs von Waren muss der Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung (Basis- oder Nachfolgezeugnis) vorgelegt werden, die von einer zuständigen Stelle im Ursprungs- oder Transitland der Ware ausgestellt worden ist.
Im Inland ist der ausländische Ursprung von Waren nachzuweisen:
durch das auf den inländischen Lieferanten lautende Basis- oder Nachfolgezeugnis; oder
durch eine Inlandbeglaubigung.