Die Gebühren des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200718 über die Gebühren des
Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
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Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung. Die Gebühren fliessen den Handelskammern zu.