Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.
Art. 15 – Verweigerung der Bewilligung
Art. 15
Verweigerung der Bewilligung
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 15 Verweigerung der Bewilligung Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung. 3. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer
- SR-Nummer
- SR 946.32
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht