Wer Ursprungserklärungen als registrierter Ausführer ausfertigen möchte, muss sich dazu beim BAZG registrieren lassen.
Art. 18a – Registrierungspflicht
Art. 18a
Registrierungspflicht
- Gliederungspfad
- 3a. Abschnitt: Verfahren für registrierte Ausführer
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 18a Registrierungspflicht Wer Ursprungserklärungen als registrierter Ausführer ausfertigen möchte, muss sich dazu beim BAZG registrieren lassen. 3a. Abschnitt: Verfahren für registrierte Ausführer
- SR-Nummer
- SR 946.32
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht