Die Ursprungserklärung muss den schweizerischen Zollbehörden innerhalb von zwölf Monaten ab Datum ihrer Ausfertigung vorgelegt werden.
Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungserklärungen annehmen, wenn:
die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder
ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt wurden.