Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit60 ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 47 – Vollzug
Art. 47
Vollzug
- 60 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 47 Vollzug Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. ist mit dem Vollzug beauftragt. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wu
- SR-Nummer
- SR 946.39
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht