Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung47 kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung anpassen.
Art. 40 – Änderung der Anhänge
Art. 4046
Änderung der Anhänge
- 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089).
- 47 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089). Änderung der Anhänge Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Die Bezeichnung de
- SR-Nummer
- SR 946.512
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht