Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.
Art. 42 – Verweisungen
Art. 42
Verweisungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Art. 42 Verweisungen Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten. 3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten / 1. Kapitel: Prospekt für Effekten / 2. Abschnitt: Anforderungen
- SR-Nummer
- SR 950.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht