Anhang 9
(Art. 88 und 90)
Basisinformationsblatt
1 Formvorgaben
Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden.
In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben.
Produktangaben können auch in tabellarischer Form aufgenommen werden.
Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
2 Mustervorlage
Basisinformationsblatt |
Zweck «Dieses Basisinformationsblatt stellt Ihnen64 wesentliche Informationen über dieses Finanzinstrument (das «Produkt») zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen und es mit anderen Produkten zu vergleichen.» |
Produkt Name des Produkts: [Name des Produkts, der vom Ersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktekennung für das Finanzinstrument.] Name des Erstellers: [Firma und Sitz des Erstellers.] Name des Emittenten: [Sofern der Emittent und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Emittenten.] Name des Garanten: [Sofern der Garant und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Garanten.] Aufsichtsbehörde:[Hinweis darauf, obder Ersteller, der Emittent und der Garanteinerprudenziellen Aufsicht untersteht oder nicht und ggf. Angabe der Aufsichtsbehörde.] Produktegenehmigung / -bewilligung:[Hinweis auf eine allfällige gesetzlichen Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht für das Produkt.] Website und Telefonnummer des Erstellers. Erstellungsdatum des Basisinformationsblatts: [Datum der Erstellung oder,soferndas Basisinformationsblatt anschliessend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.] |
Warnhinweis: «Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.» |
Um welche Art von Produkt handelt es sich? [Angaben gemäss Ziffer 3] |
Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? [Angaben gemäss Ziffer 4] |
Was geschieht, wenn [Name des Emittenten] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? [Angabe, ob die Privatkundin oder der Privatkunde aufgrund des Ausfalls des Emittenten oder des Garanten einen finanziellen Verlust erleiden kann, und falls ja, ob ein Einlageschutz oder eine Sicherheit vorhanden ist, sowie die Bedingungen und Einschränkungen des Einlageschutzes oder der Sicherheit.] |
Welche Kosten entstehen? [Angaben gemäss Ziffer 5] |
Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? [Angaben gemäss Ziffer 6] |
Wie kann ich mich beschweren? [Hinweis darauf, wie und wo die Privatkundin oder der Privatkunde sich über das Produkt oder über das Verhalten des Erstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, beschweren kann, unter Aufnahme (i) eines Links zur entsprechenden Website für solche Beschwerden und (ii) einer aktuellen Anschrift und einer E-Mail-Adresse, unter der solche Beschwerden eingereicht werden können.] |
Sonstige zweckdienliche Angaben [Optional sonstige zweckdienliche Angaben. Insbesondere: – ein Verweis auf zusätzliche Unterlagen, welche Informationen beinhalten; – Informationen zur Besteuerung des Produkts; – gut sichtbarer Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer durch den Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.] |
3 Angaben zur Art des Produkts
3.0 Allgemeines
Der Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» des Basisinformationsblatts enthält:
Angaben zur Rechtsform und zum anwendbaren Recht (Ziff. 3.1);
Angaben zu den Zielen und zu den eingesetzten Mitteln (Ziff. 3.2);
Angaben zur Zielgruppe und zum Zielmarkt (Ziff. 3.3).
3.1 Rechtsform und anwendbares Recht
Das Basisinformationsblatt enthält:
eine Beschreibung der Rechtsform des Produkts;
die Angabe des auf die Produktbedingungen anwendbaren Rechts.
3.2 Ziele und eingesetzte Mittel
Art des Produkts
Das Basisinformationsblatt beschreibt kurz:
die wichtigsten Faktoren, von denen die Rendite abhängt;
die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte;
die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird; sowie
die Beziehung zwischen der Rendite des Produkts und der Performance des Basiswertes bzw. der Basiswerte.
Die Beschreibung umfasst namentlich:
eine kurze Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele;
die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können;
bei kollektiven Kapitalanlagen, die Angabe, ob diese ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor oder in Bezug auf spezifische Anlageklassen oder Anlagearten verfolgt.
Laufzeit
Das Basisinformationsblatt enthält:
das Fälligkeitsdatum des Produkts oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt oder, bei kollektiven Kapitalanlagen, die Frequenz der Rückgabemöglichkeiten oder, bei ETF, die Angabe der Börse, an der die Anteile kotiert sind;
einen Hinweis darauf, ob der Ersteller oder Emittent zur einseitigen Kündigung des Produkts berechtigt ist, oder ,bei offenen kollektiven Kapitalanlagen, einen Hinweis darauf, dass die Fondsleitung und die Depotbank den Fonds (unter Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen bei der SICAV) jederzeit auflösen können;
eine Beschreibung der Umstände, unter denen das Produkt gekündigt werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.
Vorzeitige Kündigung und Rückzahlung bei ausserordentlichen Umstände
Im Basisinformationsblatt ist anzugeben:
ob unter aussergewöhnlichen Umständen:
das Produkt vorzeitig gekündigt bzw. zurückbezahlt werden kann, oder
die Rücknahmen vorübergehend aufgeschoben werden kann und ob «Gates» gebildet werden können, wenn es sich bei dem Produkt um eine kollektive Kapitalanlage handelt;
was unter ausserordentlichen Umständen zu verstehen ist, mit entsprechenden Beispielen.
Angaben zum Basiswert
Im Basisinformationsblatt ist:
der Basiswert oder sind die Basiswerte zu identifizieren bspw. mittels Valor, ISIN, Bloomberg- oder Reuterssymbol oder mittels Kurzbeschreibung der (möglichen) Basket- oder, bei proprietären Indices, der Indexkomponenten; oder
für den Fall, dass die Anzahl der dem Produkt zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so gross ist, dass nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, sind ihre Marktsegmente oder Instrumentenarten anzugeben.
3.3 Optional: Zielgruppe und Zielmarkt
Das Basisinformationsblatt kann eine Beschreibung der Privatkundinnen und -kunden enthalten, denen das Produkt angeboten werden soll, insbesondere was das Anlageziel, die Kenntnisse und/oder Erfahrungen und die Fähigkeit, Anlageverluste zu verkraften, und den Anlagehorizont betrifft.
3.4 Möglichkeit der Darstellung der Angaben nach Ziffer 3
Die Angaben nach Ziffer 3 können wie im folgenden Beispiel in tabellarischer Form gemacht werden.
Basiswert | Aktie der Z-AG | Referenzpreis | Schlusskurs der Aktie an der massgeblichen Börse am Bewertungstag |
|---|---|---|---|
Währung des Produkts | CHF | Massgebliche Börse | SIX Swiss Exchange |
Währung des Basiswerts | CHF | Bewertungstag | 1. April 2019 |
Emissionstag | 1. April 2018 | Rückzahlungstag (Fälligkeit) | 10. April 2019 |
Nennbetrag | CHF 1 000.00 | Coupon | 10.00 Prozent p.a. |
Kurs des Basiswerts am Emissionstag | CHF 37.10 | Couponperiode | 1. April 2018) bis 31. März 2019 |
Beobachtungsperiode | Vom Emissionstag bis zum Bewertungstag | Coupon Zahlungstag | Rückzahlungstag |
Mögliche Kündigungstermine | 1. Oktober 2018 | Abwicklungsart | Bar |
4 Angaben zum Risikoprofil des Produkts
Der Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» des Basisinformationsblatts enthält:
eine generische Umschreibung des Risikoprofils (Ziff. 4.1) oder einen Risikoindikator (Ziff. 4.2);
Performanceszenarien (Ziff. 4.3).
4.1 Generische Umschreibung des Risikoprofils
Sofern das Risikoprofil generisch umschrieben wird, sind typische Produktrisiken zu berücksichtigen, wie:
das Emittentenrisiko;
das Marktrisiko;
das Liquiditätsrisiko;
das Fremdwährungsrisiko;
das Kündigungs- und Wiederanlagerisiko.
4.2 Risikoindikator
Wird ein Risikoindikator aufgenommen, so ist:
dieser nach den entsprechenden Vorschriften einer Rechtsordnung zu berechnen und darzustellen, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind;
anzugeben, nach welcher Rechtsordnung er berechnet und dargestellt wird.
4.3 Performanceszenarien
Den Anlegerinnen und Anlegern ist in leicht verständlicher Sprache darzulegen, welches der maximale Verlust ist, den sie bei einer Investition in das Produkt erleiden und, gegebenenfalls, welche maximale Rendite sie erzielen können.
Anhand von Performanceszenarien ist zu verdeutlichen, unter welchen Umständen sich das Produkt wie entwickelt, insbesondere ist aufzuzeigen, wie sich Kursentwicklungen in den Basiswerten auf den Rückzahlungsbetrag bei Laufzeitende bzw. am Rückzahlungstag auswirken. Dabei sind ausgewogene und realistische Szenarien zu verwenden, und es sind die Annahmen anzugeben, welche getroffen wurden. Mindestens soll ein für die Anlegerin oder den Anleger positives, ein neutrales und ein negatives Szenario dargestellt werden.
Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Franken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1 000 teilbar ist.
Die Kosten müssen jeweils direkt berücksichtigt werden. Es kann eine getrennte Darstellung gewählt werden, einmal mit und einmal ohne Kosten.
Werden die Performanceszenarien nach den Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung berechnet und dargestellt, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind, ist die entsprechende Rechtsordnung anzugeben.
5 Angaben zu den Kosten des Produkts
5.0 Allgemeines
Der Abschnitt «Welche Kosten entstehen» des Basisinformationsblatts Angaben über:
die Gesamtkosten (Ziff. 5.1);
die Zusammensetzung der Kosten (Ziff. 5.2);
die Vertriebsgebühren (Ziff. 5.3).
5.1 Gesamtkosten
Es sind die Gesamtkosten des Produktes auszuweisen. Sie werden dargestellt:
in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
in Form der Auswirkungen der gezahlten Gesamtkosten auf die mögliche Anlagerendite (Renditeminderung), in Prozent.
Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
Die Gesamtkosten können wie im folgenden Beispiel tabellarisch dargestellt werden.
Anlage CHF 10 000 | |||
Szenarien | Wenn Sie nach [1] Jahr einlösen | Wenn Sie nach [3] Jahren einlösen | Wenn Sie [bei Fälligkeit] [am Ende der Beispielperiode] [nach [■] Jahren] [Empfohlene Haltedauer] einlösen |
Gesamtkosten, einschliesslich einmalige und laufende Kosten | CHF [■] | CHF [■] | CHF [■] |
Renditeminderung(RIY) pro Jahr | [■] Prozent | [■] Prozent | [■] Prozent |
Die Renditeminderung (Reduction in Yield, RIY) zeigt, wie sich die von Ihnen gezahlten Gesamtkosten auf die Anlagerendite, die Sie erhalten könnten, auswirken. In den Gesamtkosten sind einmalige und laufende Kosten berücksichtigt. Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den kumulierten Kosten des Produkts [bei [■] verschiedenen Haltedauern]. Bei den angegebenen Zahlen wird davon ausgegangen, dass Sie CHF 10 000 anlegen. Die Zahlen sind Schätzungen und können in der Zukunft anders ausfallen. | |||
5.2 Zusammensetzung der Kosten
Die Kosten setzen sich zusammen aus den einmaligen Kosten und den laufenden Kosten.
Einmalige Kosten, wie Ein- und Ausstiegskosten, werden dargestellt:
in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
als Reduktion der Rendite in Prozent.
Laufende Kosten, wie Portfolio-Transaktionskosten oder Performance-Gebühren, sind anzugeben pro Jahr oder, bei unterjähriger Laufzeit, auf die Laufzeit:
in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
als Reduktion der Rendite in Prozent.
Es ist klarzustellen, dass es sich um die jeweiligen aggregierten Kosten handelt. Falls es sich um variable Kosten handelt, muss dies aus den Angaben hervorgehen.
Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
Die Kostenzusammensetzung kann tabellarisch dargestellt werden. Darzustellen ist:
wie sich die verschiedenen Arten von Kosten [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit] auf die Anlagerendite auswirken, die die Anlegerin oder der Anleger am Ende der [empfohlenen Haltedauer] [Beispielperiode] [Laufzeit] erhalten könnten;
was die verschiedenen Kostenkategorien umfassen.
Diese Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Rendite [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit] | |||
|---|---|---|---|
Einmalige Kosten | Einstiegskosten | [■] Prozent | Auswirkung der im Preis bereits inbegriffenen Kosten. [Angegeben sind die Höchstkosten; eventuell zahlen Sie weniger.] |
Ausstiegskosten | – | Nicht anwendbar. | |
Laufende | Portfolio-Transaktionskosten | – | Nicht anwendbar. |
Sonstige laufende Kosten | – | Nicht anwendbar. | |
5.3 Vertriebsgebühr
Die Vertriebsgebühren sind anzugeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese bei den einmaligen Kosten mitberücksichtigt sind.
Offenzulegen sind sämtliche vom Emittenten bei der Emission eines Produkts im Ausgabepreis oder in einem Ausgabezuschlag (Up-Front Fee) eingerechneten Gebühren für den Vertrieb des Produktes (die «Vertriebsgebühren»), einschliesslich Vertriebsvergütungen an Vertriebspartner.
Die Vertriebsgebühren sind als Prozentsatz des Nominalbetrages des einzelnen Produktes auszuweisen.
Ist die an Vertriebspartner bezahlte Vertriebsvergütung von der Performance des Produkts abhängig, so sind die Berechnungsparameter der Vergütung auch offenzulegen. Bei unterjährigen Produkten ist der absolute Prozentsatz anzugeben, bei überjährigen Produkten der Prozentsatz pro Jahr.
Bei Produkten mit einer unbeschränkten Laufzeit (Open-End-Produkten) sind die Vertriebsgebühren linear auf 10 Jahre aufzuteilen.
6 Angaben zur Mindesthaltedauer und vorzeitigen Auflösung der Anlage
6.0 Allgemeines
Der Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» des Basisinformationsblatts enthält Angaben:
zur Mindesthaltedauer (Ziff. 6.1);
zum Desinvestitionsverfahren (Ziff. 6.2);
über die Handelbarkeit (Ziff. 6.3).
6.1 Mindesthaltedauer
Die Mindesthaltedauer entspricht, sofern dies im Basisinformationsblatt nicht explizit anders angegeben wird, der empfohlenen Haltedauer.
Als empfohlene Haltedauer ist anzugeben:
bei Anlageprodukten mit fester Laufzeit: «bis zur Fälligkeit»;
bei Anlageprodukten ohne feste Laufzeit: «für 5 Jahre»;
bei Hebelprodukten: «bis […]».
Die bei Hebelprodukten anzugebende empfohlene Haltedauer kann von einem Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen, bei Hebelprodukten mit fester Laufzeit auch bis zur Fälligkeit reichen.
6.2 Desinvestitionsverfahren
Zum Desinvestitionsverfahren sind folgende Angaben zu machen:
Informationen über die Möglichkeit, die Anlage vorzeitig aufzulösen;
Angaben zu den Bedingungen für eine vorzeitige Auflösung;
allfällige Gebühren und Vertragsstrafen;
eine Aufklärung über die Folgen der vorzeitigen Auflösung der Anlage, einschliesslich der Auswirkung einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- und Renditeprofils oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien.
6.3 Handelbarkeit
Die Angaben über die Handelbarkeit enthalten insbesondere Angaben zur Kotierung an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem oder zu einer allenfalls zugesicherten Preisstellung (Market Making) für das Produkt.