Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 13 Zeitpunkt der Information Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen. 2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistung