(Art. 40 sowie 46 Bst. b und c FIDLEG)
Der Prospekt für Effekten muss die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5 enthalten. Der Prospektinhalt für kollektive Kapitalanlagen richtet sich ausschliesslich nach Anhang 6.
Die in den Anhängen angegebene Reihenfolge der Abschnitte und diejenige innerhalb der Abschnitte sind nicht bindend.
Im Prospekt enthaltene Bewertungen sind nach Methoden vorzunehmen, die im relevanten Markt allgemein anerkannt sind. Eine Änderung der Methode ist im Prospekt auszuweisen und nur in begründeten Fällen zulässig.