(Art. 42 und 46 Bst. d FIDLEG)
Der Prospekt kann auf folgende Referenzdokumente verweisen:
periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse;
Berichte des Revisionsorgans und in- oder ausländische Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind;
Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Anpassung rechtlicher Strukturen wie Fusion oder Abspaltung erstellt worden sind;
zu einem früheren Zeitpunkt von einer Prüfstelle genehmigte und veröffentlichte Prospekte;
nach Artikel 54 FIDLEG anerkannte Prospekte;
weitere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente oder Informationen, insbesondere Statuten, Ad-hoc-Mitteilungen und vergleichbare ausländische Dokumente, Pressemitteilungen, ausländische Registrierungsdokumente oder Jahresberichte.
Referenzdokumente müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Prospekts zugänglich sein.
Wird nur auf einen Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so ist dieser genau zu bezeichnen.
Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospekts mit ausführlicheren oder weiterführenden Angaben gelten nicht als Verweisung im Sinne von Artikel 42 FIDLEG.