(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)
Die Prüfung der Vollständigkeit des Prospekts nach Artikel 51 Absatz 1 FIDLEG beschränkt sich auf die formelle Einhaltung der Vorgaben nach den Schemata in den Anhängen 1–5.
Auf den genehmigten Dokumenten sind der Name der Prüfstelle und das Prüfdatum an gut sichtbarer Stelle zu vermerken.